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   LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19   

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LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19 (https://dejure.org/2020,47118)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.11.2020 - 8 Sa 451/19 (https://dejure.org/2020,47118)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. November 2020 - 8 Sa 451/19 (https://dejure.org/2020,47118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 3 Abs 1 GG, § 2 Abs 5 ArbZG, § 6 Abs 5 ArbZG, § 6 Abs 1 ArbZG, § 6 Abs 4 S 1 Buchst b ArbZG
    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Mehrarbeit - Tarifauslegung - Feinkostindustrie

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (42)

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19
    Für den Bereich der nordrheinischen Textilindustrie habe das BAG durch Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - entschieden, dass eine Tarifregelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % vorsehe, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb nur mit einem Zuschlag von 15 % vergütet werde, Nachtschichtarbeiter gegenüber Arbeitnehmern außerhalb des Schichtsystems gleichheitswidrig schlechter stelle.

    Darauf habe auch der 10. Senat im Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54 abgestellt.

    Vergleichbar sei der vorliegende Fall dagegen mit dem Fall des BAG vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - zur nordrheinischen Textilindustrie.

    Bei der "als Rechtsgutachten titulierten" Stellungnahme von Eylert/Creutzfeldt handle es sich bei Lichte besehen um eine fundamentale Kritik an der Rechtsprechung des 10. Senats des BAG (21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) und der nachfolgenden Entscheidung des LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 -).

    Das Urteil des BAG vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sich die Tarifverträge wesentlich unterschieden.

    Die Entscheidung des 10. Senats zur Textilindustrie Nordrhein (Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil dort der Nachtarbeitszuschlag außerhalb der Schicht bereits ab der ersten Stunde ausgelöst worden sei, wohingegen die im Rahmen einer Nachtschicht geleistete Nachtarbeit von weniger als 6 Stunden zuschlagsfrei bleiben sollte.

    Erstaunlicherweise habe der 10. Senat in der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) auf diese Gesichtspunkte nicht abgehoben, sondern eine andere Rechtsauffassung lediglich damit begründet, dass der Senat in der Entscheidung von 2013 wesentlich darauf abgestellt habe, dass die Arbeitnehmer dort typischerweise weder in größerem Umfang noch ausschließlich Nachtarbeit (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54) geleistet hätten.

    In der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) habe es das BAG unterlassen, die Systematik der tariflichen Zuschläge zu erfassen.

    Insofern sei die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 - Rn. 49) widersprüchlich, wenn dort zwar eingeräumt werde, dass sich gesundheitliche Belastungen nicht durch eine Verteuerung kompensieren ließen, aber der höhere Zuschlag für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen solle.

    Sachliche Gründe für die Unterscheidung der Tarifvertragsparteien bestünden nicht, insbesondere sei die gesundheitliche Belastung für alle Nachtarbeiter gleich und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsbelastung zB infolge von vermehrtem Bereitschaftsdienst in der regelmäßigen Nachtschichtarbeit geringer sei (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 53; ferner hierzu: Bayreuther NZA 2019, 1684; krit. Kleinebrink NZA 2019, 1458).

    c) Bemerkenswert an dieser Entwicklung der Senatsrechtsprechung ist zudem, dass der 10. Senat im Urteil vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) nicht etwa davon sprach, dass das von ihm gefundene, zur Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) völlig konträre Ergebnis eine Rechtsprechungsänderung sei.

    Das Gericht stellte vielmehr zur Begründung seiner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Entscheidung darauf ab, dass der Senat im Urteil vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) über die Vergütung von Nachtarbeit im Einzelhandel zu befinden hatte, nunmehr aber die Vergütung von Nachtarbeit in der Textilindustrie in Streit stehe (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54).

    Maßgebliches Unterscheidungskriterium beider Fallkonstellationen sei, dass im Einzelhandel als Branche typischerweise keine Nachtschichten geleistet werden, wohingegen das für die Branche der Textilindustrie anzunehmen sei (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 51).

    Anders als in der Entscheidung des BAG vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) geht es vorliegend jedoch nicht um die Textilindustrie, sondern um die Nahrungsmittelbranche.

    Die Entscheidung des BAG vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) steht dem nicht entgegen.

    Zugleich erweist sich die Rechtsprechung des 10. Senats (21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) damit unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes als problematisch, denn sie führt dazu, dass die unregelmäßig und kurzfristig angeordnete Nachtarbeit in künftigen Tarifrunden verbilligt wird und der gewerkschaftlich seit den 1970er Jahren ausgehandelte Kostendruck für den Arbeitgeber, nämlich zur Vermeidung erhöhter Nachtarbeitszuschläge nach Möglichkeit für Planungssicherheit zugunsten der Belegschaft bei der Arbeitszeitgestaltung zu sorgen, künftig insbesondere in nicht mitbestimmten tarifgebundenen Betrieben entfällt.

    Außer dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zur Düren-Jülich-Euskirchener Textilbranche (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) und des LAG Bremen zur Metallindustrie im Unterwesergebiet (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425) hat die klägerische Partei keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, welche die Abwesenheit jeglicher sachlicher Gründe für die getroffene Tarifregelung in der Nahrungsmittelbranche im Tarifgebiet Hessen und Rheinland-Pfalz und die Missachtung tatsächlicher Umstände durch die Tarifvertragsparteien in derselben Branche belegen könnte.

    c) Der Prüfungssystematik des 10. Senats folgend war abschließend zu untersuchen, ob die Tarifvertragsparteien trotz der sachlichen Gründe tatsächliche Umstände innerhalb der Branche außer Acht gelassen haben, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14 f.; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43 f., 54).

    aa) Das BAG hat das im Urteil vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) für die Textilbranche allerdings bejaht.

    Danach wirke sich die "Verteuerung" der Nachtarbeit zumindest mittelbar auf die Gesundheit der Nachtarbeiter aus und entschädige in gewissem Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 49 aE).

    (2) Sodann allerdings negiert das BAG die (beiden erkannten) sachlichen Gründe (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 50) und führt aus, dass die Teilhabe am sozialen Leben bei unregelmäßiger Nachtarbeit gegenüber der regelmäßigen Nachtschichtarbeit überhaupt nicht erschwert sei (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 52: "Für die Teilhabe am sozialen Leben gilt nichts anderes.").

    (3) Es stellt zudem fest, dass die Tarifvertragsparteien mit der Nachtschichtarbeit einen häufig auftretenden Fall geregelt haben und nicht lediglich einen Ausnahmefall (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 50).

    Nachtschichtarbeit "keine Anhaltspunkte" bestünden (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 53).

    Das BAG stützt sich in der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) für seine Annahme, die Arbeit zur Nachtzeit sei für alle Arbeitnehmer gleich belastend, lediglich auf Untersuchungen zur Problematik des Umfangs der Arbeit zur Nachtzeit.

    Insgesamt sei anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher sei, in umso größerem Umfang sie geleistet werde (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 19; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 48).

    In der Entscheidung vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) geht das BAG nunmehr - ohne Vorliegen wissenschaftlicher Untersuchungen zu dieser Frage - allerdings davon aus, dass es keine Unterschiede in der sozialen Teilhabe für Arbeitnehmer in langfristig geplanter Nachtschichtarbeit im Vergleich zu Arbeitnehmern in kurzfristig angeordneter Nachtarbeit gebe (BAG 21. März 2018- 10 AZR34/17 - Rn. 52).

    dd) Die jüngere Rechtsprechung des 10. Senats (Urteil vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen, weil die Entscheidung des BAG zu einer anderen Branche erging (vgl. auch BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54) und weil vorliegend bereits die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast die Klageabweisung trägt.

    Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war die Revision zuzulassen, denn der gerichtliche Eingriff in das Vergütungsgefüge der Tarifvertragsparteien durch den 10. Senat des BAG in der Entscheidung vom 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - vermittels des allgemeinen Gleichheitssatzes stellt die Tarifautonomie und dabei insbesondere die Gestaltungsrechte der Gewerkschaften grundlegend in Frage, wenn es künftig den Gerichten Vorbehalten sein sollte, die Motive der Tarifvertragsparteien für bestimmte tarifliche Differenzierungen - gar wider besseren Wissens oder mangels Sachvortrags der Parteien - nicht zur Kenntnis zu nehmen und einen nach Auffassung der Richterschaft "gerechten Preis" für bestimmte Arbeiten durch Urteil in einem Rechtsstreit zwischen Dritten festzusetzen.

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19
    In der Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - habe das BAG den Aspekt der Gesundheitsschädlichkeit von Nachtarbeit außer acht lassen können, weil der dortige Kläger lediglich in Früh- und Spätschicht eingesetzt gewesen sei, nicht jedoch in der Nachtschicht.

    Im Urteil vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) habe der 10. Senat des BAG eine Differenzierung der betreffenden Zuschläge zwischen 20 % einerseits und 50 % andererseits noch gebilligt.

    Insbesondere hätten die Tarifvertragsparteien mit einer solchen Regelung nicht tatsächliche Lebensverhältnisse außer Acht gelassen, die bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 18 ff.).

    c) Bemerkenswert an dieser Entwicklung der Senatsrechtsprechung ist zudem, dass der 10. Senat im Urteil vom 21. März 2018 (- 10 AZR 34/17 -) nicht etwa davon sprach, dass das von ihm gefundene, zur Entscheidung vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) völlig konträre Ergebnis eine Rechtsprechungsänderung sei.

    Das Gericht stellte vielmehr zur Begründung seiner am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Entscheidung darauf ab, dass der Senat im Urteil vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) über die Vergütung von Nachtarbeit im Einzelhandel zu befinden hatte, nunmehr aber die Vergütung von Nachtarbeit in der Textilindustrie in Streit stehe (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 54).

    Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14f.; im Grundsatz ebenso: BAG 21. März 2018- 10 AZR34/17 - Rn. 43 f.).

    Damit werden die sozialen Folgen ("soziale Desynchronisation"), die mit jeder Arbeit außerhalb des üblichen Tagesablaufs verbunden sind, zumindest gemindert (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 21 f. [Nachtzuschläge im Einzelhandel]).

    Nach der Rechtsprechung des BAG muss die getroffene Tarifregelung nicht die "gerechteste" Lösung für das jeweilige Einzelproblem darstellen (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14).

    c) Der Prüfungssystematik des 10. Senats folgend war abschließend zu untersuchen, ob die Tarifvertragsparteien trotz der sachlichen Gründe tatsächliche Umstände innerhalb der Branche außer Acht gelassen haben, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14 f.; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 43 f., 54).

    Insgesamt sei anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher sei, in umso größerem Umfang sie geleistet werde (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 19; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 48).

    Hiervon gehe auch das ArbZG aus, das die Nachtzeit erst ab 23:00 Uhr und damit nach dem üblichen Ende der Arbeit in 2-Schicht-Systemen beginnen lasse (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 20).

    Das BAG geht im Urteil vom 11. Dezember 2013 (- 10 AZR 736/12 -) aber wohl davon aus, dass letztere belastender ist als erstere, wenn es auf die "soziale Desynchronisation" als Unterscheidungskriterium zwischen Tag- und Nachtarbeit abstellt (vgl. BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 22 unter Hinweis auf die "Expertise der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 24. Februar 2012").

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19
    Kann das Gericht aus eigener Einsicht und auch aus dem Vortrag der Streitparteien hinreichende Sachgründe für die tarifliche Regelung nicht erkennen, so ist es mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie gehalten, eine Tarifauskunft gemäß § 293 ZPO bei den Tarifvertragsparteien zu der Frage einzuholen, welche tatsächlichen Umstände im betroffenen Tarifgebiet die sachliche Grundlage für die Vereinbarung der umstrittenen Tarifnorm bilden (Anschluss an BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 -).

    § 293 ZPO bietet hierfür eine nach Auffassung der Kammer geeignete zusätzliche Rechtsgrundlage (vgl. BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a bb der Gründe mwN).

    Insofern sei die Rechtslage nicht anders zu beurteilen, als wenn überhaupt die Rechtmäßigkeit eines Tarifvertrags in Rede stehe, was ebenfalls von Amts wegen zu ermitteln sei (BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a aa der Gründe mwN).

    Ob die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer komplexen Vertragsverhandlungen andere sachliche Erwägungen für die getroffene Unterscheidung angestellt hatten, die dem Senat möglicherweise verborgen geblieben waren, hat der Senat insbesondere durch Einholung einer Tarifauskunft durch das Berufungsgericht nicht untersuchen lassen (vgl. hierzu aber BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a der Gründe, AP ZPO § 293 Nr. 9; BAG 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zu II 2 b der Gründe, AP ZPO § 293 Nr. 7; BAG 25. August 1982 - 4 AZR 1064/79 - AP ZPO § 293 Nr. 5; BAG 18. Dezember 1958 - 2 AZR 24/56 - AP ZPO § 293 Nr. 4; AP ZPO § 293 Nr. 3 unter Hinweis auf BAG 21. März 1958 - 1 AZR 555/56 - AP BGB § 614 Nr. 1; AP ZPO § 293 Nr. 2 unter Hinweis auf BAG 29. November 1957 - 1 AZR 35/56 - zu III der Gründe, AP TVG Ausschlußfristen Nr. 3).

    Eine Tarifauskunft zu den Differenzierungsgründen der Tarifvertragsparteien ist als Surrogat des rechtlichen Gehörs iSd. Art. 103 Abs. 1 GG umso mehr einzuholen (vgl. BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a bb der Gründe mwN), als in der vorliegenden Konstellation weder die Streitparteien noch die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit haben, eine Verletzung der Tarifautonomie verfassungsgerichtlich zu rügen.

    zur Richtigkeitsgewähr in bestimmten Teilbereichen: BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 3 b der Gründe [bezogen auf den isoliert betrachteten Teilkomplex "Kündigungsfristen"], AP BGB § 622 Nr. 42; BAG 11. August 1994 - 2 AZR 9/94 - zu II 2 c der Gründe [bezogen auf den isoliert betrachteten Teilkomplex "Staffelung der Wartezeit" - allerdings ohne vorherige Anhörung der Tarifvertragsparteien], AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 31; Waas in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching BeckOK Arbeitsrecht 54. Edition Stand: 01.09.2019 TVG § 1 Rn. 13).

    Hat aber auch das Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Tarifnorm (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG), so ist es an dieser Stelle zur Einholung einer Tarifauskunft nach § 293 ZPO zu den Differenzierungsgründen verpflichtet (vgl. BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a bb der Gründe [insoweit keine Geltung der allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast]).

    Das LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64) überspannt deshalb nach Ansicht der Kammer die Darlegungslast zum Nachteil des Arbeitgebers und kommt infolgedessen zu einem unzutreffenden Ergebnis, weil es seine Entscheidung auf mangelnde Darlegungen der Arbeitgeberseite stützt (vgl. demgegenüber BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a bb der Gründe).

  • LAG Bremen, 10.04.2019 - 3 Sa 12/18

    Zulässigkeit der Feststellungsklage im Verhältnis zur Leistungsklage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19
    Diese Entscheidung sei auch auf den MTV Feinkost übertragbar, zumal das LAG Bremen im Urteil vom 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - für den Bereich der Metallindustrie des Unterwesergebiets ebenfalls in diesem Sinne entschieden habe.

    Bei der "als Rechtsgutachten titulierten" Stellungnahme von Eylert/Creutzfeldt handle es sich bei Lichte besehen um eine fundamentale Kritik an der Rechtsprechung des 10. Senats des BAG (21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) und der nachfolgenden Entscheidung des LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 -).

    hh) Für die Beweislast ergeben sich aus einer solchen Vermutungsregel keine weitergehenden Folgen als sie vorliegend ohnehin bereits bestanden: die klägerische Partei hat die fehlende Geltung der fraglichen Tarifnormen als einen ihr günstigen Umstand darzulegen und zu beweisen (vgl. Prütting in: MünchKomm-ZPO 5. Aufl. § 284 Rn. 110f.; anders wohl LAG Bremen 10. April 2019- 3 Sa12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64, welches gesonderte Darlegungen für die Wirksamkeit der Tarifnorm und das Vorliegen von Sachgründen dem beklagten Unternehmen abverlangt, welches am Tarifvertragsschluss des dortigen Manteltarifvertrags für die Metallindustrie als Verbandstarifvertrag in keiner Weise beteiligt gewesen sein dürfte - dazu näher unten zu B I 3 c bb 3 der Gründe).

    Außer dem Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG zur Düren-Jülich-Euskirchener Textilbranche (BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 -) und des LAG Bremen zur Metallindustrie im Unterwesergebiet (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425) hat die klägerische Partei keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, welche die Abwesenheit jeglicher sachlicher Gründe für die getroffene Tarifregelung in der Nahrungsmittelbranche im Tarifgebiet Hessen und Rheinland-Pfalz und die Missachtung tatsächlicher Umstände durch die Tarifvertragsparteien in derselben Branche belegen könnte.

    Ähnlich ist das LAG Bremen vorgegangen, für welches sachliche Gründe von vornherein nicht ersichtlich waren (LAG Bremen 10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64).

    bb) Das LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64) verweist schließlich in Abgrenzung zum Urteil des LAG München (19. Juni 2018 - 7 Sa 20/18 - BeckRS 2018, 32725 [Auslegung der Tarifnormen für das Braugewerbe dahingehend, dass "Nachtarbeit" unplanbare und kurzfristige Ausnahmefälle meint]) darauf, dass der vom LAG Bremen zu prüfenden Norm des Manteltarifvertrags der Metallindustrie nicht entnommen werden könne, dass unregelmäßige Nachtarbeit stets kurzfristig und unplanbar abgerufen werde.

    Das LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64) überspannt deshalb nach Ansicht der Kammer die Darlegungslast zum Nachteil des Arbeitgebers und kommt infolgedessen zu einem unzutreffenden Ergebnis, weil es seine Entscheidung auf mangelnde Darlegungen der Arbeitgeberseite stützt (vgl. demgegenüber BAG 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - zu II 4 a bb der Gründe).

  • LAG München, 19.06.2018 - 7 Sa 20/18

    Auslegung Tarifvertrag; Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (LAG München 19. Juni 2018 - 7 Sa 20/18 - BeckRS 2018, 32725 Rn. 23 mwN [zu einer vergleichbaren Regelung im MTV Braugewerbe in Bayern]; ferner Treber in: Schaub ArbRHdb 18. Aufl. § 201 Rn. 1 ff.).

    Und damit hat die klägerische Partei den wesentlichen Unterschied selbst benannt: das Gegensatzpaar der angeordneten Arbeit in der Nachtzeit lautet nicht "geplant - ungeplant", sondern "langfristig innerhalb eines bekanntgegebenen Schichtplans angeordnet (Nachtschichtarbeit) - kurzfristig außerhalb eines solchen Schichtplans angeordnet (Nachtarbeit)" (vgl. LAG München 19. Juni 2018 - 7 Sa 20/18 - BeckRS 2018, 32725 Rn. 23 mwN).

    Hierdurch unterscheidet sie sich von der regelmäßigen Nachtschichtarbeit (vgl. LAG München 19. Juni 2018 - 7 Sa 20/18 - BeckRS 2018, 32725 Rn. 26).

    bb) Das LAG Bremen (10. April 2019 - 3 Sa 12/18 - NZA-RR 2019, 425 Rn. 64) verweist schließlich in Abgrenzung zum Urteil des LAG München (19. Juni 2018 - 7 Sa 20/18 - BeckRS 2018, 32725 [Auslegung der Tarifnormen für das Braugewerbe dahingehend, dass "Nachtarbeit" unplanbare und kurzfristige Ausnahmefälle meint]) darauf, dass der vom LAG Bremen zu prüfenden Norm des Manteltarifvertrags der Metallindustrie nicht entnommen werden könne, dass unregelmäßige Nachtarbeit stets kurzfristig und unplanbar abgerufen werde.

    Der hier maßgebliche Aspekt, dass Nachtarbeit iSd. § 5 Ziffer 1 Buchst. c MTV Feinkost nicht allein unregelmäßig, sondern zudem kurzfristig angeordnet wird (Vertretungsfälle, Havarien usw.) und sich insofern maßgeblich von der langfristig geplanten Nachtschichtarbeit unterscheidet (so schon LAG München 19. Juni 2018 - 7 Sa 20/18 - BeckRS 2018, 32725 Rn. 26), wird in dem Gutachten nicht behandelt.

  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 303/03

    Sittenwidriges Arbeitsentgelt

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19
    Das ist nur dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien zu Lasten der Arbeitnehmer einen sittenwidrigen "Hungerlohn" vereinbart haben (Anschluss an BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 -) oder - spiegelbildlich - zu Lasten der Arbeitgeber einen wucherisch hohen Lohn insbesondere für die dringend benötigte Nachtarbeit.

    Das BAG betont in diesem Zusammenhang die Richtigkeitsgewähr ausgehandelter Tarifvertragsbedingungen und nennt als Maßstab der elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen zur Ermittlung eines absolut unzulässigen Lohnniveaus den "Tariflohn des Wirtschaftszweigs", in dem der Arbeitnehmer tätig ist (BAG 28. Mai 2009 - 6 AZR 144/08 - Rn. 29 unter Hinweis auf BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 b und c aa der Gründe [Artt. 2 Abs. 1,20 Abs. 1 GG - allgemeine Handlungsfreiheit, Sozialstaatsprinzip, kein "Hungerlohn" iSd. § 138 BGB]).

    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (zum Maßstab der elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen: BAG 28. Mai 2009- 6 AZR144/08 - Rn. 29; BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 b der Gründe [kein "Hungerlohn"]).

    Damit erkennt das BAG an, dass Tarifverträge ein komplexes Geben und Nehmen sind, welches in seiner Gesamtheit ein der "Vertragsgerechtigkeit" entsprechendes, ausgewogenes Gesamtergebnis darstellt (vgl. auch BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 b der Gründe; BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - zu I 2 a aa der Gründe).

    Nach der bisherigen Rspr. des BAG wäre das nur dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien zu Lasten der Arbeitnehmer einen sittenwidrigen "Hungerlohn" vereinbart hätten oder - spiegelbildlich - zu Lasten der Arbeitgeber einen wucherisch hohen Lohn insbesondere für die dringend benötigte Nachtarbeit (vgl. BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 b und c aa der Gründe).

  • ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2630/19

    Tarifvertragliche Nachtzuschläge - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19
    153 (a) Der Akt der Normauslegung ist von der Frage nach den Differenzierungsgründen der Tarifvertragsparteien unabhängig und zu unterscheiden (dies verkennend: Münder jurisPR-ArbR 15/2020 Anm 2 zu ArbG Koblenz 29. Januar 2020 - 4 Ca 2630/19 -).

    (b) Und selbst wenn man dem nicht folgen wollte (wie bislang allein Münder ju- risPR-ArbR 15/2020 Anm 2 zu ArbG Koblenz 29. Januar 2020 - 4 Ca 2630/19 -), so entspricht es auch im Rahmen der Auslegung von Tarifverträgen der Rechtsprechung des BAG, dass insbesondere dann, wenn sich aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang kein eindeutiger Wille der Tarifvertragsparteien ableiten lässt, auf weitere Erkenntnismittel zurückzugreifen ist.

    192 cc) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Koblenz (29. Januar 2020 - 4 Ca 2630/19 - BeckRS 2020, 4136 Rn. 61) können jedoch wirtschaftliche Erwägungen aus Sicht der Tarifvertragsparteien mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberseite einen sachlichen Grund für die tariflich getroffene Differenzierung für sich betrachtet nicht darstellen.

    ff) Wiederum entgegen Arbeitsgericht Koblenz (29. Januar 2020- 4 Ca2630/19 - BeckRS 2020, 4136 Rn. 64) kann es nicht als sachlicher Grund für eine Differenzierung der Zuschläge angesehen werden, wenn die Tarifvertragsparteien bei der Verhandlung des Gesamttarifwerks als Ausgleich für die hohen Nachtarbeitszuschläge an anderer Stelle ein besonderes Entgegenkommen bzw. ein Zugeständnis an die Arbeitgeberseite ausgehandelt haben oder - wie das vorliegend beispielsweise durch die Gewährung von Freischichten an die Schichtarbeiter erfolgt ist - Kompensationsregeln vereinbart haben, die in ihrer Summe eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmergruppen nicht ausschließen, sondern nur vermindern.

  • BAG, 28.05.1996 - 3 AZR 752/95

    Gleichheitsverstoß durch Tarifvertragsparteien - Zuschuß zum Kurzarbeitergeld an

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19
    Besondere Zurückhaltung der Gerichte ist deshalb geboten, wenn die Anpassung nach oben eine nachhaltige Erweiterung des Dotierungs- und Kostenrahmens bewirkt, etwa wenn die benachteiligte Gruppe groß und der Kreis der gleichheitswidrig Begünstigten sehr klein ist (vgl. I. Schmidt in: ErfKo 20. Aufl. GG Art. 3 Rn. 58; BAG 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - zu III 1 b der Gründe).

    Diesen Ansatz hält auch das BAG für beachtenswert, wenn es betont, dass eine höhere Vergütung sehr seltener Ausnahmefälle durch die Gerichte nicht in Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes zur Regel erhoben werden dürfe (vgl. BAG 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - zu III 1 b der Gründe).

    Dieser Aspekt ist auch deshalb relevant, weil der Ausnahmecharakter einer Tarifnorm dagegen spricht, ihr durch den Gleichheitssatz eine flächendeckende Wirkung durch Anpassung nach oben zu vermitteln (vgl. I. Schmidt in: ErfKo 20. Aufl. GG Art. 3 Rn. 58; BAG 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - zu III 1 b der Gründe).

  • BAG, 06.11.1996 - 5 AZR 334/95

    Rückzahlung von Fort- und Weiterbildungskosten nach AVR-Caritas

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19
    Damit erkennt das BAG an, dass Tarifverträge ein komplexes Geben und Nehmen sind, welches in seiner Gesamtheit ein der "Vertragsgerechtigkeit" entsprechendes, ausgewogenes Gesamtergebnis darstellt (vgl. auch BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 b der Gründe; BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - zu I 2 a aa der Gründe).

    Sie bieten eine materielle Richtigkeitsgewähr; sie haben die Vermutung für sich, dass ihre Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAG 3. Oktober 1969 - 3 AZR 400/68 - zu IV 3 der Gründe, juris = BAGE 22, 144 = AP AZO § 15 Nr. 12 (Ls.) = BeckRS 9998, 148475 (Ls.); BAG 10. Juni 1980 - 1 AZR 822/79 - zu A I 1 c der Gründe, AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 64; BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 - zu I 2 a aa der Gründe, AP AVR § 10a Caritasverband Nr. 1; BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 49; Klumpp in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd. 3: Kollektives Arbeitsrecht 1, 4. Auflage 2019, § 230 Rn. 9; abl.

  • BAG, 28.05.2009 - 6 AZR 144/08

    Aufhebungsvertrag - Tarifvertragliche Arbeitszeitverkürzung zur

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2020 - 8 Sa 451/19
    Das BAG betont in diesem Zusammenhang die Richtigkeitsgewähr ausgehandelter Tarifvertragsbedingungen und nennt als Maßstab der elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen zur Ermittlung eines absolut unzulässigen Lohnniveaus den "Tariflohn des Wirtschaftszweigs", in dem der Arbeitnehmer tätig ist (BAG 28. Mai 2009 - 6 AZR 144/08 - Rn. 29 unter Hinweis auf BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 b und c aa der Gründe [Artt. 2 Abs. 1,20 Abs. 1 GG - allgemeine Handlungsfreiheit, Sozialstaatsprinzip, kein "Hungerlohn" iSd. § 138 BGB]).

    Das gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Tarifvertragsparteien als private Verbände und Grundrechtsträger nicht unmittelbar an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (BAG 24. Oktober 2019 - 2 AZR 168/18 - Rn. 34; BAG 28. Mai 2009 - 6 AZR 144/08 - Rn. 29), sondern von Freiheitsrechten Gebrauch gemacht haben, die grds. als Abwehrrechte gegen staatliches Handeln - auch gegen Handlungen der Justiz, die ihrerseits grundrechtsgebunden ist - angesehen werden (vgl. Remmert in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 88. EL August 2019 Art. 19 Abs. 2 Rn. 42 ff.).

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

  • BAG, 10.06.1980 - 1 AZR 822/79

    Grundsätze zur Herstellung und Wahrung des Verhandlungsgleichgewichts im

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 24.09.2008 - 6 AZR 76/07

    Vertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag - AGB-Kontrolle

  • BVerfG, 18.04.2008 - 1 BvR 759/05

    Halbanrechnung der Vordienstzeiten in der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 369/10

    Ausgleich für Nachtarbeit - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

  • BAG, 25.10.2007 - 6 AZR 95/07

    Tarifauslegung - Bestimmung des Vergleichsentgelts

  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 358/10

    Tariflicher Mehrarbeitszuschlag - Geld- und Werttransport Niedersachsen

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 181/09

    Altersteilzeit - Verstoß einer Tarifnorm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 522/17

    Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

  • BAG, 27.10.2010 - 10 AZR 410/09

    TVöD - Weitergewährung einer Auswärtszulage

  • BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 254/10

    Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin - Auslegung eines Tarifvertrages

  • BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 712/07

    TVöD - kinderbezogene Besitzstandszulage

  • BAG, 11.08.1994 - 2 AZR 9/94

    Krankheitsbedingte Kündigung - tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 242/65

    Methoden der Tarifvertragsauslegung - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

  • BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1064/79

    Tarifklausel

  • BAG, 16.01.1991 - 4 AZR 341/90

    Sterbegeld bei länger als sechs Wochen erkranktem Arbeiter

  • BAG, 03.10.1969 - 3 AZR 400/68

    Mehrarbeitsvergütung - Mehrarbeit - Abgeltung - Mehrarbeitszuschlag -

  • LAG Köln, 07.09.2016 - 11 Sa 1206/15

    Nachtarbeitszuschlag

  • ArbG Aachen, 19.11.2015 - 8 Ca 2749/15

    Zahlung tariflicher Zuschlag für Nachtarbeit, Auslegung des Tarifvertrags,

  • ArbG Koblenz, 29.01.2020 - 4 Ca 2629/19

    Tarifvertragliche Nachtzuschläge - keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung

  • BAG, 15.11.1957 - 1 AZR 610/56
  • BAG, 21.03.1958 - 1 AZR 555/56

    Abweichende Tarifübung - Feststellung durch Landesarbeitsgericht - Monatsgehalt

  • LAG Hamburg, 09.03.2000 - 5 Ta 4/00

    Sachdienlichkeit einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht ; Aussetzung

  • BAG, 18.12.1958 - 2 AZR 24/56

    Hilfsarbeiter - Bauten- und Eisenschutzgewerbe - Auslegung einer

  • ArbG Kaiserslautern, 26.08.2020 - 2 Ca 327/20

    Keine Nachtarbeitszuschläge für Werksfeuerwehr

  • BAG, 29.11.1957 - 1 AZR 35/56
  • BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 758/00

    Nachtarbeitszuschlag - betriebliche Übung

  • LAG Hamm, 20.05.2021 - 11 Sa 1267/20

    Keine Ungleichbehandlung bei Zahlung unterschiedlich hoher Zuschläge für

    Doch steht diese Erwägung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Vergleichsgruppen selbst, sodass eine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung durch diesen Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt ( LAG Rheinland-Pfalz 17.11.2020 - 8 Sa 451/19 -, Rn. 193 ).

    Sie können nicht mittels langfristiger und dauerhafter Planung den organisatorischen Schwierigkeiten bei der Nachtarbeit entgegenwirken, sondern müssen kurzfristig Lösungen im Einzelfall finden ( vgl. EuGH-Vorlage BAG 09.12.2020 - 10 AZR 332/20 (A) -, Rn. 130; LAG Berlin-Brandenburg 25.08.2020 - 7 Sa 2025/19 -, Rn. 55; LAG Rheinland-Pfalz 17.11.2020 - 8 Sa 451/19 -, Rn. 186; LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 94 ).

    Insofern wird es durch den höheren Zuschlag lediglich vereinfacht eine einvernehmliche Lösung bezüglich der Auswahl (und nicht der Anzahl) der betroffenen Arbeitnehmer zu finden ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz 17.11.2020 - 8 Sa 451/19-, Rn. 189; LAG Hamm 30.09.2020 - 2 Sa 128/20 -, Rn. 96 ).

  • LAG Niedersachsen, 28.04.2021 - 2 Sa 588/20

    Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der

    Aus der Richtigkeitsgewähr folgt der zurückhaltende Berichtigungsanspruch des Staates, der die in Art. 9 Abs. 3 GG geregelte Staatsferne der Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (mit)garantiert (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 17. November 2020 - 8 Sa 451/19 - Rn. 214 ff.).
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